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Schieds­ge­richte

Schieds­ge­richte

Außer­ge­richt­li­che Verglei­che und eine geräusch­lose Streit­bei­le­gung waren bei Manager­haf­tungs­pro­zes­sen lange Zeit die Ausnahme. Seit vielen Jahren drängen die D&O-Versicherer die Unter­neh­men dazu, gegen ihre Manager vor Gericht zu ziehen, um die vielfach wenig eindeu­tige Haftungs­frage von einem staat­li­chen Richter klären zu lassen.

Die Folge: Manager­haf­tungs­pro­zesse finden nicht selten im Blitz­licht­ge­wit­ter statt. Dabei kann die mit der Gerichts­öf­fent­lich­keit häufig einher­ge­hende negative Presse für die Prozess­par­teien schäd­li­cher sein als der eigent­li­che Ausgang des Verfah­rens. Für die Manager geht es in erster Linie um karrie­re­be­ein­träch­ti­gende Reputa­ti­ons­schä­den. Diese münden meist sogar in fakti­schen Berufs­ver­bo­ten. Und auch das Unter­neh­men erntet in der Öffent­lich­keit häufig regel­recht Schaden­freude und muss mit einem Image­ver­lust fertig werden. Doch was noch schwe­rer wiegen kann: Unter­neh­men, die vor einem öffent­li­chen Gericht Schadens­er­satz­for­de­run­gen stellen, müssen damit rechnen, dass in aller Öffent­lich­keit selbst sensi­ble Betriebs­in­terna und Geschäfts­ge­heim­nisse auf den Tisch kommen.

Daher liegt es im Grunde im Inter­esse beider Streit­par­teien gleicher­ma­ßen – des Unter­neh­mens und des Managers – die Haftungs­frage jenseits der Gerichts­öf­fent­lich­keit abklä­ren zu lassen. Seit 2018 gibt es mit dem neuen D&O-Schiedsverfahren namens „D&O-Arbitration“ eine beson­ders schnelle, kosten­ef­fi­zi­ente und reputa­ti­ons­scho­nende Möglich­keit der Konflikt­lö­sung. Erstmals kann in ein- und demsel­ben Verfah­ren vor einem Schieds­ge­richt die Haftungs- und die Deckungs­frage entschie­den werden.

Wollten ein Unter­neh­men oder ein Manager bislang rechts­ver­bind­lich klären lassen, dass ein D&O-Versicherer zahlen muss, mussten sie dafür gleich zwei verschie­dene Gerichts­ver­fah­ren durch­ste­hen – einmal den Manager­haf­tungs­pro­zess selbst und anschlie­ßend noch den Rechts­streit mit dem D&O-Versicherer.

Der versi­che­rungs­ab­hän­gige D&O-Spezialist hat gemein­sam mit der Rechts­an­walts­kanz­lei Hendricks + Partner und der Schieds­ge­richts­in­sti­tu­tion ARIAS Deutsch­land e.V. eine Schieds­ge­richts­ord­nung entwi­ckelt, die dazu dienen soll, selbst komplexe Fällen in deutlich kürze­rer Zeit zu einer Entschei­dung zu führen als es durch staat­li­che Gerichte möglich wäre. Damit bleibt allen Betei­lig­ten der häufig kräfte­zeh­rende und kostspie­lige Zug durch die Instan­zen erspart. Unsere HP-Bedin­gungs­werke sehen deshalb vor, dass im Falle der Geltend­ma­chung von Schadens­er­satz­for­de­run­gen durch das Unter­neh­men der Manager auch eine schieds­ge­richt­li­che Entschei­dung zur Haftungs- und Deckungs­frage verlan­gen kann.

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